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Sonderurlaub beim Umzug

Ob ein Sonderurlaub beim Umzug eines Arbeitnehmers existiert, kann nicht pauschal mit ja oder nein beantwortet werden. Im Allgemeinen ist im Arbeits- oder im geltenden Tarifvertrag des Arbeitnehmers geregelt, ob in diesem Zusammenhang zusätzliche freie Tage genommen werden können.

Dies kann von Fall zu Fall und je nach Arbeitsplatz und Beruf unterschiedlich festgelegt sein. Außerdem hängt die Gewährung außerordentlicher freier Tage entscheidend davon ab, ob der Umzug privat oder dienstlich bedingt ist.

Dienstlich erforderlicher Arbeitsplatzwechsel

Wird ein Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen an einen anderen Arbeitsort versetzt, gibt es eindeutige Bestimmungen. In diesem Fall wird in der Regel Sonderurlaub gewährt. Dieser Dienstausfall hat eindeutig mit den Arbeitsmodalitäten zu tun und ist aus diesem Grund notwendig und unausweichlich. Die Beamten des Bundes und der Länder besitzen beispielsweise eine Sonderurlaubs-Verordnung, in der sie bei dienstlichen Ortsveränderungen von der Arbeit freigestellt werden. Die Befreiung beträgt dann meist einen Tag oder je nach Erfordernis auch länger.
Der Arbeitgeber kann sich hierbei auf den §616 des BGB berufen, der besagt:" Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf Vergütung nicht verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird."

Privater Umzug

Ein zu gewährender freier Tag für einen privaten Wohnungswechsel muss im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt sein. Die Personalabteilung kann hierzu qualifizierte Antworten liefern. Ist diese Möglichkeit nicht in den Arbeitspapieren festgehalten, wird formal kein zusätzliches Frei für den Wechsel des Wohnorts genehmigt. Dann bestehen allerdings mehrere Möglichkeiten, wie vorgegangen werden kann, um doch noch zum Ziel zu kommen. Der Chef kann nämlich auf Nachfrage einen freien Tag von der Arbeit bewilligen, auch wenn dies nicht vertraglich geregelt ist. Er wird dem Vorhaben vermutlich zustimmen, wenn der Arbeitnehmer in der Regel gut arbeitet und selten fehlt. Oder es ist denkbar, dass der Vorgesetzte billigt, dass derjenige, der den Wohnort wechselt, etwas eher als sonst den Arbeitsplatz verlässt. Solche Absprachen sind möglich, ohne dass die gesetzlichen Bestimmungen dadurch ausgehebelt werden und kommen in der Praxis häufig vor.

Umzug bei Schichtarbeitern

Ein Sonderurlaub für den Wohnortswechsel kann bei bestimmten Berufsgruppen und damit verbundenen Arbeitszeiten doch einmal notwendig werden und ist damit nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Dies ist zum Beispiel bei Monteuren oder Schichtarbeitern der Fall. Bei ihnen kann auf Grund der Arbeitszeiten ein Wechsel der Wohnung während der Arbeitszeit die einzige Lösung sein, um umziehen zu können. Erschwerend kommt meist noch hinzu, dass ein weiter Anfahrtsweg von der alten zur neuen Wohnung besteht. Zu diesen Fällen existiert bereits ein zustimmendes Gerichtsurteil vom 25.4.1960-1AZR 16/58/ (BAG), das die zusätzlichen Tage vorsieht. Das Urteil sagt aber im Gegenzug auch aus, dass andere Arbeitnehmer von dieser besonderen Regelung ausgeschlossen sind. Sie müssen im Gegenzug eigenen Urlaub einreichen oder am Feierabend bzw. am Wochenende umziehen.

Bild: © Uwe Schlick / pixelio.de