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Umzug für Sozialhilfeempfänger

Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.“ (Artikel 11 (I) GG), so heißt es im Freizügigkeitsgesetz des Deutschen Grundgesetzes. Demnach darf jeder Bürger frei über seinen Wohnort verfügen und diesen jederzeit wechseln.

Einzig ausgenommen von diesem Recht sind Asylsuchende und Straftäter. Also darf jeder Sozialhilfeempfänger seinen Wohnort so oft wechseln wie er möchte und muss dafür weder eine Genehmigung einholen noch einen Grund angeben. Bei einem Umzug meldet man sich vom bisherigen Sozialamt lediglich ab und setzt das neue zuständige Sozialamt vom Umzug in Kenntnis (§ 3 Absatz 1 Satz 3 der VO zu § 22 BSHG). Das neue Sozialamt ist nun verpflichtet, die Ansprüche auf Sozialhilfe zu übernehmen.

Angemessene Wohnungsgröße

Die angemessene Wohnungsgröße variiert regional geringfügig. Als Richtwert gilt jedoch für eine Person 45 - 50qm. Für jede weitere im Haushalt lebende Person, auch Kinder, erhöht sich der Wohnraumanspruch um weitere 15qm. Für Behinderte und Pflegebedürftige wird eine weitere Erhöhung der Wohnungsgröße gewährt.

Übernahme der Miete

Das Sozialamt ist verpflichtet, die Miete für die Wohnung voll zu übernehmen, wenn der Wohnraum und die Miethöhe angemessen sind (SGB XII Drittes Kapitel (IV) §35 - 36 Unterkunft und Heizung). Dies ist auch der Fall, wenn die Miete nun teurer wird als bisher, z.B. weil sich die neue Wohnung in der Stadt befindet. Richtwert für eine angemessene Miete ist der ortsübliche Mietspiegel, sowie die Ausstattung der Wohnung und vor allem die sonstige Verfügbarkeit von Wohnraum in angemessener Größe. D.h. wenn in der Region in die Sie ziehen möchten, in unmittelbarer Nähe vergleichbare Wohnungen zu Verfügung stehen, müssen Sie die billigste Variante wählen. Unangemessene Mietkosten werden höchstens für die Dauer von 6 Monaten übernommen.

Mietkautionen werden in aller Regel ebenfalls vom Sozialamt als Darlehen übernommen. Wichtig ist, dass, bevor ein Mietvertrag unterschrieben wird oder sogar Zahlungen vorgenommen wurden, das Sozialamt informiert wird. Zwar kann das Sozialamt einen angemessenen Mietvertrag nicht verweigern, behält sich jedoch dennoch das Recht vor, frühzeitig, also immer vor Vertragsabschluss informiert zu werden. Ansonsten darf es Leistungen verweigern.

Das Amt muss außerdem einmalige Mehrbedarfe finanzieren. Dies sind z.B. eine Waschmaschine, Küchengeräte etc. (SGB XII Drittes Kapitel (II) §31 Einmalige Bedarfe)

Übernahme der Umzugskosten

Häufiges Problem sind jedoch die Kosten des Umzugs, sowie etwaiger Maklerkosten. Das Sozialamt kann und wird die Kostenübernahme verweigern, es sei denn, der Umzug wird aus sozialhilferechtlicher Sicht als zwingend erforderlich eingestuft. Dieses ist z.B. der Fall, wenn

  • die bisherige Wohnung zu klein oder zu groß ist. Jedem Sozialhilfeempfänger steht eine Wohnung mit entsprechender Größe zu, niemand muss in einem 20qm Loch hausen
  • die Miete unangemessen hoch ist
  • bauliche oder gesundheitsgefährdende Mängel vorhanden sind.
  • eine Trennung notwendig ist bzw. bei dem Wunsch mit einem neuen Partner zusammen zu ziehen
  • eine Möglichkeit des Hinzuverdienstes an einem anderen Ort aufgenommen werden kann
  • weitere unumgängliche Gründe vorhanden sind.

Zusammenfassend ist also zu sagen, dass ein Umzug für Sozialhilfeempfänger immer möglich ist, dass eine Kostenübernahme für den Umzug jedoch nur in begründeten Fällen übernommen wird. Informieren Sie das zuständige Amt über jeden Ihrer Schritte frühzeitig. Es dürfen angemessene Mietkosten nicht verweigert werden, aber das Amt hat das Recht vor Vertragsabschlüssen informiert zu sein. (Rechtsgrundlage Sozialhilfeleistungen ist das SGB XII)

Bild: © Petra Bork / pixelio.de