Umzugsgeld - finanzielle Entlastung von Amt und Arbeitgeber
Die Zahlung von Umzugsgeld beziehungsweise die Gewährung von Zuschüssen ist nicht einheitlich und nicht durchgehend regelt. Vom Grundsatz her gilt, dass finanzielle Leistungen vom Arbeitgeber gewährt werden müssen oder können, wenn Arbeitnehmer zu einem Umzug gezwungen sind beziehungsweise unzumutbare Belastungen für ihn entstehen, wenn er bei einem Nicht-Umzug eine neue Beschäftigung aufnimmt. In zwei Fällen bestehen gesetzliche Grundlagen auf die sich Anspruchsberechtigte beziehen können:
Umzugsgeld - Gesetzliche Regelungen für bestimmte Personen im Dienste des Bundes
Diese Bestimmungen gelten für ausgewählte Personen und Funktionsträger. Das sind: A. Beamte die im Bundesdienst tätig sind unabhängig davon, wie sie in den Bundesdienst gelangten (Bundesbeamte oder in den Bundesdienst entsandte Beamte), B. Richter im Bundesdienst (wie unter A.), C. Berufs- und Zeitsoldaten, D. Personen von A. - C. die sich im Ruhestand befinden, E. Ehemalige Personen von A., B. und C. die dienstunfähig geworden oder aus Altersgründen ausgeschieden sind, F. Hinterbliebene der oben genannten Personenkreise.
In der Regel werden hier bis zu 100% der notwendigen Umzugskosten erstattet (siehe Bundesumzugsgesetz).
Auch die Bundesländer haben diesbezügliche Regelungen getroffen, die jedoch nicht einheitlich sind und für den jeweiligen Geltungsbereich nachgefragt oder eingesehen werden können.
Zahlungen der Arbeitsagentur
Im Sozialgesetzbuch II sind so genannte Mobilitätshilfen der Arbeitsagentur geregelt. Zu ihnen gehört auch die Zahlung von Umzugsgeld. Dieses kann auf Antrag (mit Begründung) folgenden Personen gewährt werden: Arbeitslose die sich nach den Vorschriften bei der zuständigen Arbeitsagentur gemeldet haben und von Arbeitslosigkeit Bedrohte nicht selbständig Beschäftigte, die sich nach den Vorschriften bei der Arbeitsagentur gemeldet haben, als arbeitssuchend registriert sind und eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen. Anders als bei der eingangs dargestellten Bundesregelung handelt es sich hierbei um Kann-Bestimmungen. Das heißt, die Arbeitsagentur hat einen Ermessensspielraum bei der Zahlung von Geld, die an Kriterien gebunden ist. Insgesamt geht es darum, die Aufnahme einer neuen versicherungspflichtigen Beschäftigung zu erleichtern, die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen und unzumutbare finanzielle Belastungen für Arbeitssuchende möglichst auszuschließen.
Für alle übrigen Personen existieren keine gesetzlichen Regelungen für entsprechende Geld - Leistungen im Zusammenhang mit einem arbeitsbedingten Umzug. Dennoch gewähren viele nicht aufgeführte Arbeitgeber Zahlungen im Rahmen von Umzügen, die im Interesse des Arbeitgebers liegen.
Umzugsgeld in der freien Wirtschaft und bei anderen Arbeitgebern
Bei einem Teil tarifgebundener Unternehmen gibt es in den Tarifverträgen Passagen, die generelle Regelungen oder Rahmenfestlegungen hinsichtlich des Umzugsgeldes beinhalten, die entsprechend der betrieblichen Situationen individuell ausgestalten werden können. Viele Betriebe, Institutionen und staatliche beziehungsweise öffentlich-rechtlichen Einrichtungen haben mit ihren Mitarbeitern, Betriebsräten und/oder auch mit Gewerkschaften andersartige Verträge, wie zum Beispiel Betriebsvereinbarungen abgeschlossen, in denen oftmals die Zahlung von Umzugssgeld geregelt ist. Für Angehörige des Top-Managents, für Inhaber von Unternehmen, für Aufsichtsräte und andere Angehörige können zusätzliche oder andere Sonderregelungen wirksam sein. Die jeweiligen Bestimmungen und Verfahrensweisen sowie die Höhe der Zahlungen kann jeder Mitarbeiter bei seinem Arbeitgeber einsehen.
Bei einem größeren Teil von Arbeitgebern, das sind vor allem Kleinstunternehmen, klein- und mittelständische Firmen existieren keine festgeschriebenen Regeln, wozu die Unternehmen auch nicht verpflichtet sind. Grundsätzlich gilt aber dass alle Arbeitgeber – so unterschiedlich ihre diesbezüglichen Bestimmungen auch sind – zur Gleichbehandlung ihrer Beschäftigen verpflichtet sind.
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