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Umzugskosten bei Pflegebedürftigkeit - Zahlt die Krankenkasse bzw. Pflegekasse?

Vorab sei auf folgenden Paragraphen hingewiesen:

"Nach §40 Abs. 4 Sozialgesetzbuch XI kann die Pflegekasse einen finanziellen Zuschuss für einen Umzug gewähren. Gilt der Umzug als Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen, kann die Förderung bis zu 4.000 EUR ausmachen."

Wie gestaltet sich das Prozedere der Antragstellung auf einen Zuschuss für die Umzugskosten?

Erfolgt der Umzug von pflegebedürftigen Menschen mit mindestens Pflegestufe 1 und Menschen mit Behinderung in eine barrierefreie Wohnung liegt eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes vor. Damit kann nach §40 Abs. 4 SGB XI eine Bezuschussung bis zu 4.000 Euro pro Person erfolgen. Unter gewissen Umständen kann auch der Umzug im eigenen Haus bezuschusst werden.

Welche Voraussetzungen müssen für die Gewährung von Umzugskosten vorliegen?

-       Die Pflegebedürftigkeit ist nach Antragstellung durch die Pflegeperson oder einen anerkannten Betreuer bzw. Vormund durch die Krankenkasse anerkannt.

-       Seit dem 01.01.2017 gilt mit Einführung des damals neuen Pflegestärkungsgesetzes die Möglichkeit der Bezuschussung entsprechend §40 Abs. 4 Sozialgesetzbuch XI auch für die Pflegestufe 1.

-       Gilt der Wohnungswechsel als Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen, kann die Förderung durch die Krankenkasse für eine berechtigte Person bis zu 4.000 EUR ausmachen.

-       Für mehrere Personen in einem gemeinsamen Wohnumfeld mit anerkannter Pflegebedürftigkeit kann die Kostenübernahme durch die Krankenkasse bis zu 16.000 Euro betragen.

-       Die häusliche Pflege sowie die selbständige Lebensführungen werden durch den Umzug in eine neue geeignete Wohnung wieder hergestellt, erleichtert oder erst möglich. (Vermeidung von unnötiger Abhängigkeit).

-       Eine Überforderung der physischen und psychischen Leistungskraft der pflegebedürftigen Person oder der pflegenden Personen (auch Familienangehörige) wird durch den Wohnungswechsel verhindert.

-       Die neue Wohnung wurde von der Pflegekasse geprüft und als geeignet eingestuft.

-       Die bisherige Wohnung kann nicht entsprechend dem Bedarf und den Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person umgebaut werden.

Was ist sonst noch an Regularien der Krankenkasse bezüglich der Umzugskosten zu beachten?

Verschlechtert sich der physische oder psychische Zustand der pflegebedürftigen Person/-en und ist damit eine erhöhte Pflegebedürftigkeit verbunden, kann ein erneuter Umzug finanziert werden, wenn dieser den Besonderheiten im Einzelfall Rechnung trägt. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Einbau einer Rampe, eines Treppenliftes, das Verbreitern von Türen oder der Umbau des Badezimmers nicht möglich sind. Bei Kindern und Jugendlichen stellt die Nutzung des vorhandenen Gartens ein elementares Bedürfnis dar. Deshalb wird für sie bei Pflegebedürftigkeit von der Krankenkasse auch dann ein erneuter Umzug bezahlt, wenn kein barrierefreier Gartenzugang ermöglicht werden kann.

Wichtig:

Die Gewährung von Leistungen zum Umzug durch die Krankenkasse schließt keinesfalls den gleichzeitigen Anspruch auf Hilfsmittel nach § 33 SGB V oder Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 1 SGB XI nicht aus.

Zu den objektiv erheblichen und erkennbar zuschussfähigen Umzugskosten gehören für die Krankenkasse:

  • Beratungskosten
  • vorbereitende Handlungen
  • erforderliche Materialkosten
  • Arbeitslöhne
  • Gebühren (Z. B. Für Genehmigungen)
  • Kosten von Nachbarn, Familienangehörigen, Freunden usw., wenn diese am Umzug beteiligt waren und Kosten geltend machen. (zum Beispiel Benzinkosten, Fahrkosten, Verdienstausfall)

Die Antragstellung bei der Krankenkasse

Hier sollte, um Verzögerungen und Ärger zu vermeiden, geklärt werden, ob nicht andere Leistungsträger vorrangig zur Kostenübernahme bei Pflegebedürftigkeit verpflichtet sind. Bei noch berufstätigen Personen mit einer Schwerbehinderung von mindestens 50% erfolgt die Übernahme der Umzugskosten durch die Integrationsämter. Auch die gesetzliche Renten- und Unfallversicherung sowie die Bundesagentur für Arbeit können bei nachgewiesener Pflegebedürftigkeit vorrangig in der Pflicht stehen. Ist die Pflegekasse zuständig, ist dort der Antrag auf Bezuschussung zu stellen. Die Bezuschussung nach § 40 Abs. 4 SGB XI ist lt. Bundessozialgericht (30.10.2001, B 3 P/01 R) nicht davon abhängig, dass der Zuschuss für anfallende Umzugskosten vor Durchführung gestellt wird. Auch nachträglich kann der Antrag auf Übernahme der Umzugskosten formlos oder mittels Vordruck gestellt werden. Allerdings müssen die Anspruchsvoraussetzungen auch im Nachhinein klar erkennbar sein. Die Beweislast der Pflegebedürftigkeit liegt bei der pflegebedürftigen Person. Unterstützung bei der Antragstellung bieten der MDK sowie die Pflegestützpunkte. Auch privatwirtschaftliche Unternehmen haben sich vermehrt dieser Thematik angenommen.