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Umzug trotz Hartz IV: In welchen Fällen Kosten erstattet werden

Auch wer Hartz IV bezieht, muss eventuell umziehen. Dabei kann der Umzug entweder freiwillig geschehen, das heißt aus Gründen die nicht das Jobcenter zu vertreten hat, oder auf Wunsch des Jobcenters selbst; letzteres wird üblicherweise mit der Senkung der Mietkosten begründet.

In diesem oft "Zwangsumzug" genannten Fall trägt das Jobcenter jegliche Kosten des Umzugs, es muss allerdings immer nachgewiesen werden, dass diese auch angemessen und notwendig sind.

Im Fall eines freiwilligen Umzugs ist die Sachlage nicht ganz so eindeutig. Hier wird im Einzelfall geprüft, ob es für den Umzug triftige Gründe gibt. Generell gilt: Wenn das Jobcenter die Kosten für den Umzug übernehmen soll, dann muss dieser in jedem Fall vorher genehmigt werden, denn eine Bewilligung im Nachhinein wird nicht gestattet. Das Vorliegen solcher zwingender Gründe muss belegbar sein. Dazu gehören insbesondere:

  • Ein neuer Arbeitsplatz erfordert den Umzug: Üblicherweise muss der Arbeitsplatz dafür in einer anderen Stadt liegen. Hierfür muss ein Arbeitsvertrag vorgelegt werden, die Aussicht auf einen Arbeitsplatz reicht für eine Kostenübernahme nicht aus!
  • Ärztlich attestierte gesundheitliche Gründe: Hierzu zählen auch psychische Erkrankungen, wer also zum Beispiel unter Schlafstörungen durch den angrenzenden Flughafen leidet und dies ärztlich attestiert bekommt kann die Notwendigkeit des Umzugs nachweisen.
  • Gravierende Mängel der aktuellen Wohnung: Wichtig: Diese Gründe können entweder vom Vermieter nicht beseitigt werden, oder dieser hat trotz ausreichend eingeräumter Zeit nicht reagiert. Konkret heißt das: Wenn es zum Beispiel einen Schimmelbefall in der Wohnung gibt, dann muss der Vermieter erst ausreichend Gelegenheit bekommen diesen zu beseitigen. Wenn aber aus gesundheitlichen Gründen der Umzug in eine Wohnung mit Aufzug nötig wird, dann kann dieser Umzug sofort beantragt werden.
  • Familiäre Gründe: Insbesondere sind hier Eheschließung, Scheidung und Familienzuwachs zu nennen.
  • Kündigung der Wohnung durch den Vermieter.

Wer eigentlich nicht umziehen müsste und dies dennoch wünscht, der muss seine Umzugskosten selbst tragen. Manchmal kommt das Jobcenter entgegen, wenn durch die neue Wohnung Mietkosten gespart werden, ein Anrecht besteht aber nicht. Vorsicht: Ist die neue Wohnung teurer dann zahlt das Jobcenter in diesem Fall auch nur die vorherigen Mietkosten, die Differenz muss aus dem Regelsatz selbst aufgebracht werden!

Zwangsumzug: Diese Kosten trägt das Jobcenter

Wenn also das Jobcenter nun dazu anhält, Mietkosten zu senken und eine Untervermietung einzelner Zimmer nicht in Frage kommt, dann steht ein Umzug an. Hier trägt das Jobcenter alle notwendigen Aufwendungen:

  • Kosten der Wohnungssuche: Dazu zählen Kosten für Zeitungen mit Wohnungsanzeigen ebenso wie Kosten für selbst aufgegebene Inserate. Auch Maklerkosten werden getragen, wenn der Wohnungsmarkt angespannt ist.
  • Umzugsfirma oder vergleichbare Kosten: Eine Umzugsfirma muss das Jobcenter nicht per se zahlen, hierzu muss nachgewiesen werden, dass der Umzug nicht selbst durchgeführt werden kann. Wird der Umzug selber gemacht, werden LKW-Anmietung, Benzin und Verpackungsmaterial getragen.
  • Renovierungs- und Entsorgungskosten: Meist muss in der neuen oder der alten oder sogar in beiden Wohnungen renoviert werden, dies wird innerhalb recht strikt gesetzter Rahmen übernommen. Die Entsorgung von Möbeln, die nicht mehr in die neue Wohnung passen, muss das Jobcenter tragen.
  • Erstausstattung: Wenn Anschaffungen benötigt werden, zum Beispiel weil die alte Wohnung eine Einbauküche hatte und die neue nicht, dann müssen diese detailliert beantragt werden.

Freiwilliger Umzug: Nicht alle Kosten werden übernommen

Beim freiwilligen Umzug schaut das Jobcenter genauer hin. Meist werden lediglich die Kosten für den Umzug selbst und eventuell nötige Erstausstattung getragen. In jedem Fall sollte man aber erstmal alles beantragen, was gebraucht wird, denn hierzu gibt es keine pauschalen Regeln und Nachdruck zahlt sich häufig aus.

Bild: © Petra Bork / pixelio.de