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Umzug für Hartz IV Empfänger

Jeder kann einmal auf Hilfe angewiesen sein. Das Arbeitslosengeld II (Umgangssprachlich Hartz IV) gehört zu diesen staatlichen Hilfen, auf die man zurück greifen kann, wenn es nötig sein sollte.

Auch wenn man in Folge des Hartz IV Bezuges recht abhängig von einem Amt ist, hat man doch Rechte. Eines dieser Rechte ist die freie Wahl des Wohnortes. Umzüge für Hartz IV Empfänger sind mögliche und unter bestimmten Bedingungen werden diese sogar vom Amt übernommen.

Natürlich kann man als Hartz IV Empfänger jederzeit in Eigenleistung umziehen. D.h. das der Umzug selbst organisiert und auch bezahlt werden muss. Vorher sollte dieses Vorhaben jedoch gut geplant sein. Welches Amt ist nach dem Umzug für mich zuständig? Wie und wo muss ich die Anträge einreichen? Wie groß und teuer darf die neue Wohnung sein? All diese Informationen muss man sich zwingend im Vorfeld beschaffen, damit beim Umzug nichts schief geht. Die Größe und der Preis einer neuen Wohnung sind nicht festgelegt und unterscheiden sich von Gemeinde zu Gemeinde. Als Faustregel gilt jedoch, dass ein Single sich mit 40-50 Quadratmeter begnügen muss. Die Kosten dürfen i.d.R. zwischen vier und neun Euro pro Quadratmeter liegen. Natürlich darf die Wohnung auch teurer und größer sein, dann sind die Mehrkosten allerdings selbst zu zahlen und das Amt wird sicherlich fragen, wo das Geld hierfür herkommt.

Ein möglicher Grund für einen nicht ganz freiwilligen Umzug kann die Aufforderung des Amtes sein, sich um eine günstigere Bleibe zu bemühen. In diesem Falle müssen die Kosten für die Wohnungsbeschaffung natürlich vom Amt übernommen werden. Zu den Kosten die übernommen werden können gehören Maklerkosten, Umzugskosten (Transportunternehmen, Kartons, Helfer usw.) und die Kautionskosten. Diese werden zwar monatlich vom Mieter abgestottert, müssen jedoch vorerst als Darlehen von Seiten des Staates übernommen werden.

Eine weitere Rechtfertigung für einen freiwilligen Umzug ist der sogenannte "wichtige Grund". Dazu zählen beispielsweise eine Trennung oder Scheidung, eine Eheschließung, die Aufnahme einer Arbeitsstelle, Krankheit, Pflegebedürftigkeit (auch im Falle eines pflegebedürftigen Angehörigen) oder auch die Unzumutbarkeit der aktuellen Wohnung (Schimmel, Schäden durch höhere Gewalt, Fluglärm usw.). Im Falle eines wichtigen Grundes sollte vor Umzug ein Antrag gestellt werden. Dieser wird geprüft und bei Anerkennung des Grundes stattgegeben. Erst dann kann man aktiv werden und die Dinge in die Hand nehmen.

Eine Ausnahme ergibt sich bei Menschen, die unter 25 Jahren alt sind und beispielsweise zuhause ausziehen wollen. Dies ist nicht einfach so ohne Weiteres möglich. Auch hier müssen die Anträge auf Kostenübernahme VOR der Umsetzung des Umzugsvorhabens gestellt werden und dann muss der Auszug auch noch einen guten Grund haben. Dieser gute Grund könnte z.B. die Aufnahme einer Arbeits- oder Ausbildungsstelle sein. Auch die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens mit den Eltern kann als Grund angegeben werden. Das zuständige Amt wird die Fakten prüfen und im Anschluss zu einer Entscheidung kommen.

Jeder Leistungsempfänger hat grundsätzlich ein Anrecht auf eine Erst- bzw. Grundausstattung. Auch hier gilt es wieder, fleißig Anträge zu stellen und auf die Genehmigung zu warten, bevor Geld ausgegeben wird. Die nachträgliche Rückerstattung von Geldern ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Bild: © Petra Bork / pixelio.de